Unzumutbare Belastung

Versicherte, die durch den Eigenanteil zum Zahnersatz unzumutbar belastet würden, die beim Zahnersatz ausschließlich die Regelversorgung in Anspruch nehmen, erhalten gegebenenfalls von der Krankenkasse auch über den doppelten Festzuschuss hinausgehenden tatsächlich entstehenden Kosten.
Im Klartext heißt das, dass sog. Härtefälle auch zukünftig 100 % der Kosten der Regelversorgung von der Krankenkasse erhalten.
Wählen als Härtefall anerkannte Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden( gleichartiger oder einen andersartigen Zahnersatz) zahlen die Krankenkassen maximal den doppelten Festzuschuss.
Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (2005 = 966,00 EUR) nicht überschreiten, haben Anspruch auf volle Kostenübernahme im Rahmen der Regelversorgung.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen:
um 15 v. H. (2005 = 362,25 EUR)
und für jede weitere Person
um 10 v. H. (2005 = 241,50 EUR)
der monatlichen Bezugsgröße.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.