Sonderregelung für bestimmte Personenkreise:
U.a. bei Sozialhilfebeziehern, Arbeitslosengeld II-Beziehern und BaföG-Beziehern wird unterstellt, dass sie unzumutbar belastet sind; eine Einkommensprüfung erfolgt demnach nicht.
Das gilt auch für in einem Heim untergebrachte Versicherten, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise von einem Träger der Sozialhilfe oder anderem Leistungsträger finanziert werden.
Eine Heimunterbringung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Versicherte in dieser Einrichtung und dort seinen Wohnsitz hat und dort regelmäßig übernachtet.