Prüfung des Antrags

Die Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung wegen geringer Einnahmen zum Lebensunterhalt vorliegt, ist grundsätzlich für jeden Versicherten getrennt durchzuführen. Für die im Familienverbund zu berücksichtigenden Angehörigen sind allerdings die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt des Familienverbundes bei Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung zu berücksichtigen. Das heißt, dass nicht für jeden Versicherten einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie eine separate Prüfung der unzumutbaren Belastung durchgeführt werden muss (Beadrfsgemeinschaft).
Bei der Prüfung, ob eine volle Kostenübernahme aufgrund einer unzumutbaren Belastung in Betracht kommt, ist im Allgemeinen von den Bruttoeinnahmen des Monats auszugehen, der dem Monat vorangeht, in dem der Heil- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt wird.
Führt die Berücksichtigung nur eines Monats zu Ergebnissen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, wie (z.B.bei Teillohnzahlungen oder bei stark schwankenden monatlichen Einkünften), ist für die Beurteilung ein längerer Zeitraum (z.B. drei Monate) heranzuziehen.
Der Anspruch auf volle Kostenübernahme besteht nur für den aktuellen Leistungsfall (Heil-und Kostenplan).
Die getroffene Entscheidung bei Vorlage eines Heil- und Kostenplans bleibt grundsätzlich verbindlich. Dieses schließt jedoch nicht aus, dass bei einer wesentlichen Änderung der Einkommenssituation oder auf Antrag des Versicherten bei Vorlage der Zahnarztrechnung(Liquidation) eine neue Entscheidung getroffen werden kann.