Gleitende Härtefallregelung:
Die sog. gleitende Härtefallregelung bei Zahnersatz wurde ab 01.01.2005 an die befundbezogenen Festzuschüsse angepasst. Danach kann die Krankenkasse zum Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen einen weiteren einkommensabhängigen Betrag zahlen.
Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der für die vollständige Kostenübernahme der in der Regelversorgung festgelegten Grenze erhalten von der Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse (einfacher Festzuschuss) das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen.
Die Kostenübernahme insgesamt umfasst höchstens einen Betrag in Höhe des zweifachen Festzuschusses, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten für den Zahnersatz.
Bei der Anwendung der "gleitenden Härtefallregelung" ist es unerheblich, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung, als gleichartige oder andersartige Versorgung erhalten hat.
Grundsätzlich ist die gleitende Härtefallregelung auf jeden Heil- und Kostenplan einzeln anzuwenden. Interimsversorgungen werden jedoch zusammen mit dem bleibenden Zahnersatz bewertet.
Die Feststellung des evtl. zusätzlichen Zuschusses kann wegen der ggf. notwendigen Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten regelmäßig erst nach Vorlage der Rechnung vorgenommen werden. Es sind für die Berechnung grundsätzlich die Bruttoeinnahmen in dem Monat vor Eingliederung des Zahnersatzes maßgebend.